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Altenpflege aus Polen

Veröffentlicht von on Sonntag, 15 August 2010Kein Kommentar

In Vollzug des Bundessozialhilfgesetzes wird Ihnen mit Ihrer Zustimmung gemeinnützige Arbeit mit 108 Stunden monatlich zugewiesen. Zur Arbeitsaufnahme bitten wir Sie, sich am Montag, den 29 Januar, 8.00 Uhr, beim Kreisaltersheim zu melden. Die Arbeit umfasst spazieren fahren von pflegebedürftigen Bewohnern des Kreisaltersheimes, Besorgungen sowie zusätzliche Pflegemaßnahmen für diese Einrichtung im Außenbereich. Die Zuweisung der Arbeiten erfolgt durch den Leiter des Altersheimes, Herrn Hummel, oder dessen Beauftragten, bei Ausführung der Arbeiten sind deren Weisungen zu beachten.

Die Altenpflege Polen (Die Arbeiten) sind an den Wochentagen gem. Vereinbarung mit dem Weisungsberechtigten zu erbringen. Die tägliche Arbeitszeit wird nach Rücksprache mit Ihnen durch den Weisungsberechtigten festgestellt. Im Falle arbeitsunfähiger Erkrankung ist das Kreisaltersheim unverzüglich zu verständigen. Dauert die Erkrankung voraussichtlich länger als drei Tage. ist dem Kreisaltersheim eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Sollte durch irgend einen anderen Hinderungsgrund die Arbeit an einem Tage nicht pünktlich angetreten werden können, so ist dies unverzüglich dem Kreisaltersheim anzuzeigen. Während der Zeit der Arbeitsleistung wird Haushaltshilfe aus Polen zum Lebensunterhalt gezahlt. Daneben erhalten die Betreuerin Polen einen Aufschlag je Arbeitsstunde, der sich nach Leistung bemisst und mindestens 1,50 Euro je Arbeitsstunde beträgt. Mit der Ausübung der Tätigkeit wird kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne Tarifrechtlicher Vorschriften begründet. Die Beschäftigung ist kranken und Rentenversicherungsfrei.

Die Tätigkeit ist nicht auf einen bestimmten Arbeitsort beschränkt, ein Einsatz außerhalb der festen Betriebsstätte bleibt vorbehalten. Die Kosten für nötige Arbeitskleidung (Arbeitshosen, Kittel und Schuhe) werden, soweit solche nicht vorhanden ist, vom Sozialamt übernommen. Fahrkosten für die Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel werden ebenfalls vom Sozialamt übernommen, mögliche Fahrpreisermäßigungen (Z. B. für Wochen – oder Monatskarten) sind in Anspruch zu nehmen.

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