Der Vertrag mit dem Architekten
Wenn die notwendigen Formalitäten beim Notar erledigt sind, sollte ein Architekt beauftragt und mit ihm über das Vertragswerk seiner Leistungen gesprochen und in Schriftform festgehalten werden. Es gibt keine Formverträge für Architektenleistungen, alles ist reine Verhandlungssache, allerdings sind die Kosten für die Leistungen in einem Katalog festgehalten, der die Honorare für spezielle Leistungen regelt. möchte man einen freiberuflichen Architekten beauftragen, sollte man sich beim Bundesverband der Architekten informieren.
Der Vertrag, der individuell ausgehandelt wurde, sollte nicht nur die wichtigen Punkte, wie die Erstellung der Planzeichnung , das Genehmigungsverfahren und die Spezifikationen aufweisen, vielmehr sollte konkret auf das Bauvorhaben eingegangen, aber auch Wünsche und Vorstellungen berücksichtigt werden. Der Kostenrahmen, der für das Bauvorhaben vorgesehen ist, wird in den Vertrag mit aufgenommen. Eine klare Definition der Fertigstellung ist auch nicht ohne Bedeutung. Bei einer Bausumme über 500.000 Euro empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Baurecht hinzuzuziehen. Er kann den Vertrag auf alle Eventualitäten hin prüfen und Änderungsvorschläge machen.
Im Architektenvertrag muss auch das Honorar für die Leistungen geregelt werden. Frei verhandelbar sind die Honorare nicht, denn sie sind in der Gebührenverordnung für Architekten und Ingenieure festgeschrieben und deutschlandweit einheitlich. Die Zahlungen, die der Bauherr an den Architekt leistet, sind abhängig von den beauftragten Leistungen und den anrechenbaren Kosten. In neun Punkte, in die Honorarverordnung unterteilt und deckt alle erdenklichen Arbeitsfelder ab. Wenn man sich noch nicht ganz sicher ist, kann auch ein Stufenvertrag geschlossen werden, der nur bestimmte Leistungen abdeckt. Dieser Stufenvertrag ist immer wieder erweiterbar. So geht die Flexibilität nicht verloren, die man bei einem kompletten Vertragswerk hat.
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