Werbungskosten von der Steuer absetzen
Für Arbeitnehmer und Angestellte stellen die Werbungskosten in der Steuererklärung eine der besten und einfachsten Möglichkeiten dar um richtig Steuern zu sparen – denn was nach wenig klingt, umfasst eine Vielzahl an Kosten und Ausgaben, welche das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast deutlich senken können.
Unter Werbungskosten fallen fast alle Kosten, die direkt und indirekt mit der Berufsausübung entstehen – angefangen von den Kosten für den Weg zur Arbeit über die Arbeitskleidung und Arbeitsmittel bis hin zu teuren Weiterbildungen oder auch Dienstreisen: all diese Ausgaben fallen unter die Werbungskosten. Umso wichtiger ist es, dass man sich einen Übersicht über die Werbungskosten bewahrt.
Der Weg zur Arbeit bietet gleich verschiedene Möglichkeiten um so richtig Steuer sparen zu können, denn zum einen kann hierfür die Pendlerpauschale in Höhe von 30 Cent pro Kilometer in Anspruch genommen werden, aber auch andere Beförderungskosten, z. B. durch die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, oder bei der Nutzung eines Dienstwagens können für den Weg zur Arbeit geltend gemacht.
Es gilt hierbei, dass der Weg nicht gefahren werden muss – ob man das Auto benutzt oder gar den Weg läuft steht dabei frei – und dass stets die für den Steuerzahler günstigere Option gewählt werden muss. Das heißt: Sollten beispielsweise die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr höher ausfallen als die Pendlerpauschale, so muss das Finanzamt im Rahmen der Günstigerprüfung trotzdem diese berücksichtigen.
Und nicht nur die direkten Kosten zählen zum Arbeitsweg – wer seinen Weg zur Arbeit um mehr als 1 Stunde Fahrzeit verkürzen kann, der kann sogar seinen Umzug komplett von der Steuer als Werbungskosten absetzen. Die Absetzbarkeit ist dabei nicht auf die direkten Kosten des Umzugs eingeschränkt, sondern es können hierbei alle Kosten, von der Suche angefangen bis zum vollständigen Einleben, abgesetzt werden – das umfasst auch Kosten für die Fahrt zu einem Ortstermin im Rahmen einer Besichtigung und Übernachtungskosten vor Ort, aber auch Kosten für die Zahlung der doppelten Miete, falls Auszug und Einzug nicht kosteneffektiv abgestimmt werden können und sogar die Kosten für eine mögliche, notwendige Nachhilfe der Kinder aufgrund der neuen schulischen Situation kann noch zu den beruflichen Werbungskosten hinzugerechnet werden.
Übrigens: Das gleiche gilt auch für Bewerbungskosten, selbst wenn man in einem Arbeitsverhältnis steht – auch hier können nicht nur die Kosten für die Bewerbung an sich mit einer Pauschale von bis zu 15 Euro pro Bewerbung oder unter Angabe der tatsächlichen Gesamtkosten abgesetzt werden, sondern auch die Fahrten und mögliche Übernachtungskosten bei einem Vorstellungsgespräch. Da dies aber ein beliebter Steuertrick ist (Bewerbungskosten absetzen ohne tatsächliche Bewerbung), besteht das Finanzamt darauf, dass bei einer Bewerbung aus einem Beschäftigungsverhältnis heraus Anschreiben und möglicherweise Belege für die Fahrtkosten vorgelegt werden müssen.
Zu den Werbungskosten zählen jedoch auch Kosten für Arbeitsmittel: Das kann die Berufskleidung umfassen, Arbeitsmittel im klassischen Sinn oder auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer.
Bei der Berufskleidung gilt, dass diese nur dann anerkannt wird, wenn diese beruflich notwendig ist und nicht privat genutzt werden kann – ein Beispiel wäre z. B. der Blaumann oder der Arztkittel. Hierfür können alle Kosten, angefangen bei Kosten für die Anschaffung, als auch für notwendige Reinigungen und Reparaturen von der Steuer abgesetzt werden.
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